Stadt Mönchengladbach: Pressemitteilung - Montag, 5. März 2007
Gutachter teilt Rechtsauffassung der Stadt
Lärmschutzanlage Tomp in Hardt
pmg (Mönchengladbach).
Bürger werden in Sitzung der Bezirksvertretung Hardt am 12. März aus
erster Hand informiert
Die Erhebung der Erschließungsbeiträge für die Lärmschutzanlage
Tomp in Hardt ist rechtmäßig erfolgt. Zu diesem Ergebnis kommt der
von der Stadt beauftragte neutrale Gutachter Dr. Friedel Erlenkämper in seinem
Ergänzungsgutachten, das er gemeinsam mit der Bauverwaltung in der nächsten
Sitzung der Bezirksvertretung Hardt am Montag, 12. März, um 17 Uhr im Pfarrheim,
Alexander-Scharff-Straße 38, den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern
vorstellen wird. Der Fachbereich Ingenieurbüro und Baubetrieb hat die rund
80 Bürgerinnen und Bürger über den Termin und das Ergebnis des
Ergänzungsgutachtens in einem Schreiben, das ihnen noch heute zugehen wird,
informiert.
Außerdem kommt der Gutachter in dem jetzt erstellten Gutachten, das in Ergänzung
zu dem von ihm bereits im Mai 2006 vorgelegten Gutachten zu den Erschließungsbeiträgen
für die Immissionsschutzanlage Tomp entlang der A 52 erarbeitet wurde, zu
dem Ergebnis, dass die Kostenangabe für die Lärmschutzanlage in Höhe
von 90.000 DM in der Begründung zum Bebauungsplan keine rechtlichen Auswirkungen
auf die Beitragserhebung haben. Ebenso war es laut Gutachter zulässig, eine
Wall-/Wandkombination zu realisieren und deren Kosten umzulegen, obwohl im Bebauungsplan
ein Lärmschutzwall festgesetzt wurde. Dr. Friedel Erlenkämper wird diese
Ergebnisse in der Sitzung der Bezirksvertretung eingehend erläutern.
Die Verwaltung ist den betroffenen Anwohnern in Hardt vor dem Hintergrund der
im Zusammenhang mit den Erschließungsbeiträgen aufgeworfenen Fragen
entgegengekommen und hat die Vollziehung der Erschließungsbeiträge
ruhen lassen. Vor dem Hintergrund der im Gutachten verankerten Ergebnisse behalten
die zurückliegenden Bescheide über die Erschließungsbeiträge
ihre Gültigkeit. Die erfolgte zinslose Stundung wird nun aufgehoben. Die
Widersprüche sollen abschlägig beschieden werden.
Zum Hintergrund: Für die Herstellung der Immissionsschutzanlage Tomp entlang
der A 52 wurden die Eigentümer der in diesem Bereich erschlossenen Grundstücke
zu Erschließungsbeiträgen herangezogen. Die Verwaltung hatte Ende 2005
die Erschließungsbescheide über die Erschließungsbeiträge
für den 750 Meter langen und sechs Meter hohen Lärmschutzwall verschickt.
Im Durchschnitt liegen die Beiträge zwischen 1.000 und 3.000 Euro. Die Kosten
für die Lärmschutzanlage beziffert die Bauverwaltung mit rund 900.000 Euro.
Auf Grundlage des Bebauungsplanes 232/II wurde von 2001 bis 2003 die zur Erschließung
notwendige Immissionsschutzanlage entlang der Autobahn A 52 erstellt. Der Bebauungsplan,
der 1995 rechtskräftig wurde, erstreckt sich über das Gebiet von der
westlichen Stadtgrenze zwischen Tomper Straße und der A 52 bis zur Nikolausstraße.
Dieses Gebiet beinhaltet sowohl die vorhandene Bausubstanz parallel zur Tomper
Straße sowie die daran anschließenden neuen Wohnbauflächen als
allgemeines Wohngebiet und weiter in Richtung Norden eine Parallelzone als Mischgebiet
von Wohnen und Gewerbe. In diesem Planverfahren wurde der Lärmwall zum Schutz
der Anwohner berücksichtigt.
Nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches sind zur Erschließung notwendige
Anlagen, wie Straßen und Wege, aber auch Immissionsschutzanlagen abzurechnen.
Hierbei sind 90 Prozent der Kosten von den Eigentümern der erschlossenen
Grundstücke zu tragen.
Zur Abrechnung der Immissionschutzanlage wurde seinerzeit von der Verwaltung eine
Satzung vorbereitet. Die Bezirksvertretung Hardt, der Planungs- und Bauausschuss
und der Hauptausschuss hatten jeweils einstimmig dem Rat empfohlen, die Satzung
zu beschließen. Dieser Empfehlung ist der Rat am 18. Dezember 2002 einstimmig
gefolgt.
Nach Protesten der betroffenen Bürgerinnen und Bürger gegen die Erhebung
der Erschließungsbeiträge hatte die Stadt Ende 2005 die Vollziehung
der Bescheide über die Erschließungskosten vorläufig ausgesetzt
und einen neutralen Gutachter zur nochmaligen Überprüfung der Rechtmäßigkeit
der Beitragserhebung auf der Basis der Satzung eingeschaltet.