Stadt Mönchengladbach: Pressemitteilung - Montag, 12. März 2007
Lärmschutzanlage Hardt: Stadt lässt Musterklage zu
Verwaltung informiert betroffene Bürger über weiteres Verfahren
pmg (Mönchengladbach).
Die Verwaltung hat heute entschieden, im weiteren Verfahren zur Erhebung von
Erschließungsbeiträgen für die Immissionsschutzanlage im Bereich
Hardt entlang der A 52 eine Musterklage im Sinne eines so genanntes "repräsentativen
Klageverfahrens" zuzulassen und die zinslose Stundung aufzuheben. Gegen die
von der Verwaltung erhobenen Erschließungsbeiträge haben alle 115 betroffenen
Bürgerinnen und Bürger Widerspruch eingelegt. Der zuständige Fachbereich
Ingenieurbüro und Baubetrieb wird in den nächsten Tagen allen Betroffenen
einen Fragebogen zusenden, in dem sie sich für einen von drei Verfahrenswegen
entscheiden können:
- Erklärt sich der Betroffene bereit, den Widerspruch zurückzunehmen,
wird der Heranziehungsbescheid bestandskräftig. In diesem Fall kann eine
weitere Stundung nicht mehr gewährt werden. Sollte das repräsentative
Klageverfahren zu einem positiven Ergebnis kommen, so hat dies bei einem zurückgezogenen
Widerspruch keine Auswirkung.
- Der Widerspruch wird aufrecht erhalten und der betroffene Bürger ist bereit,
gegebenenfalls selbst ein (Muster-) Klageverfahren durchzuführen. Aus diesen
Fällen wählt die Verwaltung später zwei Widersprüche für
die Musterklage aus, die jeweils repräsentativ für die Alt- und die
Neubebauung sind. In diesem Fall erhält der Kläger einen Widerspruchsbescheid.
Wird der Fall nicht als repräsentativ ausgewählt, erfolgt kein Widerspruchsbescheid
und die Entscheidung über den eingelegten Widerspruch wird bis zur Beendigung
des repräsentativen Klageverfahrens zurückgestellt. Ein Widerspruchsbescheid
wird erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugeschickt.
- Als dritte Möglichkeit hält der Betroffene seinen Widerspruch aufrecht,
ist aber mit dem Verfahren der Musterklage nicht einverstanden. In diesem Fall
erhält er einen Widerspruchsbescheid, gegen den er klagen kann. Klagt er
nicht, wird sein Heranziehungsbescheid bestandskräftig. In diesem Fall kann
eine Stundung nicht mehr gewährt werden. Auch in diesem Fall gilt: Sollte
das repräsentative Klageverfahren zu einem positiven Ergebnis kommen, so
hat dies bei einem zurückgezogenen Widerspruch keine Auswirkung.
Die betroffenen Bürger haben die Möglichkeit, außer der Sofortzahlung
des Beitrages eine Ratenzahlung mit monatlich 0,5-prozentiger Verzinsung vorzunehmen.
Außerdem kann der Beitrag bis zum Abschluss des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens
ebenfalls mit einer monatlichen Verzinsung von 0,5 Prozent gestundet werden.