Satzung der St. Nikolaus-Bruderschaft der Pfarrgemeinde St.Nikolaus Mönchengladbach-Hardt


SATZUNG

der St. Nikolaus-Bruderschaft

der Pfarrgemeinde St. Nikolaus

Mönchengladbach - Hardt



§ 1 Name und Sitz


1. Die Vereinigung trägt den Namen "St. Nikolaus-Bruderschaft Mönchengladbach-Hardt".

2. Sitz der Bruderschaft ist Mönchengladbach-Hardt.


§ 2 Wesen und Aufgabe


1. Die St. Nikolaus-Bruderschaft ist eine Bruderschaft der katholischen Pfarrgemeinde St. Nikolaus Mönchengladbach Hardt.

2. Sie ist eine Vereinigung von Männern, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e. V. bekennen.

Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzung für sie verbindlich sind.

3. Als kirchliche Vereinigung und ihrem Wahlspruch "Für Glaube, Sitte und Heimat" getreu, ist es die vornehmste Aufgabe der Bruderschaft, auf den Grundlagen des christlichen Glaubens das religiöse Leben zu fördern und zu vertiefen und für christliche Sitte und Kultur im privaten und öflentlichen Leben einzutreten. Sie ist bestrebt, Heimatliebe und Heimatsinn durch Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums zu erhalten und zu verstärken. Die Mitglieder verpflichten sich, am Bruderschaftsleben aktiv teilzunehmen. Sie beteiligen sich an den Veranstaltungen der Seelsorge und fördern caritative Zwecke.

4. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.

§ 3 Gerneinnützigkeit


1. Die St. Nikolaus-Bruderschaft dient ausschließlich und unmittelbar christlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.

2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus der Bruderschaft oder Aufhebung oder Auflösung der Bruderschaft keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Bruderschaft.


§ 4 Mitgliedschaft


1. Mitglied der Bruderschaft mit allen Rechten und Pflichten kann jeder unbescholtene Mann christlichen Glaubens werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die vorliegende Satzung anzuerkennen.

2. Mitglieder der Bruderschaft, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben heißen Jungschützen.

3. Jungschützen können zu einer Jungschützenabteilung der Bruderschaft zusammengefaßt werden, deren Rechte und Pflichten unbeschadet der Bindung an die Satzung, nach dem Grundgesetz der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu ordnen sind.

4. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. In Zweifelsfällen entscheidet die Generalversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand oder einem Vorstandsmitglied zu erklären.

Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Zielen der Bruderschaft zuwiderhandelt, bei unwürdigem Benehmen während der Veranstaltungen der Bruderschaft oder bei eigenverschuldetem Rückstand der Beitragszahlung, wenn eine zweimalige Aufforderung zur Beitragszahlung durch den Vorstand vergeblich war.

Der Ausschluß erfolgt durch die Generalversammlung, in dringenden Fällen oder in Fällen des Beitragsrückstandes durch den Vorstand. Sie bedarf aber dann der Bestätigung durch die Generalversammlung.

Die Möglichkeit der Anrufung des Ehrengerichtes des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften bleibt unberührt.

Vor einem Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§ 5 Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft


1. Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht.

Die Mitglieder des Vorstandes sollen jedoch das 24. Lebensjahr vollendet haben.

2. Mit der Aufnahme in die Bruderschaft verpflichtet sich das Mitglied auf die christlichen Grundsätze des Bundes und zur christlichen Lebenshaltung. Sofern und solange dies nicht der Fall ist, kann es das Recht auf die Königswürde oder ein Vorstandsamt innerhalb der Bruderschaft nicht erwerben.

3. Für die lebenden und verstorbenen Mitglieder wird zur Früh- und zur Spätkirmes je eine heilige Messe gefeiert.

4. Jedes Mitglied hat, unbeschadet der Bestimmung in Nr.2, das Recht auf den Königsschuß.

Ein Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter. Falls ein Jungschützenkönig ermittelt wird, können sich die Jungschützen nur an diesem Königsschießen beteiligen. Sollte der ermittelte Jungschützenkönig nicht der Jungschützenabteilung der Bruderschaft angehören, ist dieser verpflichtet, in Zusammenarbeit und mit der Jungschützenabteilung aufzuziehen.

5. An kirchlichen Veranstaltungen der Bruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle beteiligen.


6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Uber die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Generalversammlung. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

Auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand die Beitragszahlung aus Billigkeitsgründen erlassen oder die Höhe des Beitrages ermäßigen.

7. Sowohl bei Austritt oder bei Ausschluß bestehen keinerlei Ansprüche auf Rückzahlung von Beitragsleistungen.


8. Personen,auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Generalversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Eh renmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliedsrechte, mit Ausnahme des passiven Wahlrechts, haben, aber von den Mitguedapflichten befreit sind.



§ 6 Organe der Bruderschaft


1. Organe der Bruderschaft sind:

a) die ordentliche Generalversammlung

b) die außerordentliche Generalversammlung

c) der Vorstand

2. Die ordentliche Generalversammlung ist die Zusammenkunft aller Mitglieder.

Sie wird vom Vorstand durch allgemeine Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche wenigstens einmal im Jahr einberufen. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter, geleitet.

3. Die außerordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn es das Wohl der Bruderschaft und die Interessen der Mitglieder erfordert.

Sie hat ferner stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beim Vorstand beantragt.


Die außerordentliche Generalversammlung wird ebenfalls durch allgemeine Einladung mit einwöchiger Frist unter Angabe des Grundes, in Ausnahmefällen auch kurzfristiger, einberufen.


4. Aufgaben der ordentlichen Generalversammlung sind:

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl von zwei Kassenprüfern

c) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes und Beschlußfassung hierüber

d) Entlastung des Vorstandes

e) Ergänzungswahlen zum Vorstand

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

g) Änderung der Setzung

h) Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern

k) Entscheidung über die Auflösung der Bruderschaft


5. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich und genügend, soweit nicht diese Satzung anders bestimmt.


6. Zur Änderung der Satzung und zur Entscheidung über die Auflösung der Bruderschaft ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zweidrittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Ist die Generalversammlung nicht beschlußfähig, oder kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist innerhalb eines Monats unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine weitere Generalversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist. Bei der Abstimmung genügt dann die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.



7. Über den Ablauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Inhalt der Beschlüsse ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

8. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Geschäftsführer
d) dem 2. Geschäftsführer
e) dem Kassierer
f) dem 2. Kasssierer
g) den Brudermeistern
h) einem Sprecher der Jungschützenabteilung
Dem Vorstand gehört als ordentliches Mitglied der Pfarrer der St. Nikolaus-Pfarrgemeinde als geistlicher Präses an.
9. Die Amtszeit des Vorstandes dauert drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes er folgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Generalversammlung.

10. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Führung der laufenden Geschäfte
b) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Erstattung der Tätigkeitsberichte
d) Beschlußfassung über Aufnahmeanträge
e) Einberufung der Generalversammlung
f) Vertretung der Bruderschaft nach außen und beim Bezirks- und Diözesanverband, sowie beim Bund.

11. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, dem Repräsentanten der Bruderschaft, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen und geleitet.
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

12. Der Geschäftsführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten. Er führt das Protokoll bei Versammlungen der Bruderschaft und bei Vorstandssitzungen.

Er führt das Mitgliederverzeichnis.


13. Der Kassierer verwaltet den Kassenbestand, die Einnahmen und Ausgaben der Bruderschaft und sorgt für das Einholen der Mitgliedsbeiträge.

Er verwaltet ferner Sachwerte, Einrichtungsgegenstände und Liegenschaften der Bruderschaft. Hierzu kann ihm vom Vorstand ein Zeugwart zur Seite gestellt werden.


14. Den Brudermeistern obliegt die Betreuung der Mitglieder ihres Bezirks. Die Anzahl der Brudermeister wird nach Bedarf festgesetzt.


15. Die Kassenprüfer haben einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen.


16. Zur Vorbereitung der Früh- und Spätkirmes können zu den Vorsfandssitzungen der König mit seinen Ministern, der Jungschützenkönig mit seinen Ministern und die Chargierten hinzugezogen werden, die dann beratend an den Besprechungen zu diesem Themenbereich teilnehmen können.



§ 7 Feste


1. Hauptfeste der Bruderschaft sind das Patronatsfest und die Prunkfeierlichkeiten zur Früh- und Spätkirmes. Der Pflege dieser alten Tradition gilt die besondere Sorge.

Die Frühkirmes findet am Sonntag nach Christi-Himmelfahrt und die Spätkirmes am letzten Sonntag im August statt.


2. Der König wird nach alter Tradition durch Vogelschuß ermittelt. Er erwählt zwei Mitglieder der Bruderschaft zu seinen Ministern und benennt diese dem Vorstand. Der König hat dem Vorstand der Bruderschaft bei der dem Vogelschuß folgenden Vorstandssitzung zu erklären, ob er sein Amt wahrnimmt.


Erklärt er sich nicht, oder lehnt er das Amt ab, so entscheidet eine außergewöhnliche Generalversammlung.

3. Die Bruderschaft tritt bei allen Festen und Veranstaltungen für Sitte und Anstand ein und pflegt das althergebrachte Brauchtum.

4. Es finden außerdem Veranstaltungen zur Pflege und Förderung des Bruderschaftslebens auf Pfarr-, Bezirks- und Diözesanebene statt.

5. Die Bruderschaft beteiligt sich am Leben in der Pfarrgemeinde St. Nikolaus und im Stadtbezirk Hardt, der Heimat der Bruderschaft.


§ 8 Auflösung der Bruderschaft


1. Im Falle der Auflösung der Bruderschaft fallen die Mittel der Bruderschaft an die katholische Pfarrgemeinde St. Nikolaus Mönchengladbach - Hardt mit der Maßgabe, daß die Pfarre diese Mittel verwaltet und die Inventarien, z. B. Fahnen, Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, aufbewahren soll. Vom Vermögen und vom Inventar ist ein Verzeichnis anzulegen, das der Pfarre zu übergeben ist. Einkünfte aus dem Vermögen hat die Pfarre unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder caritativen Zwecken zuzuführen.

2. Im Falle der Neugründung der Bruderschaft mit gleicher Zielsetzung muß die Pfarre das Vermögen und die lnventarien der neugegründeten Bruderschaft übergeben.


§ 9 Inkrafttreten


1. Diese Satzung wurde in der Generalversammlung vom 17. Februar 1991 beschlossen und ist von da ab in Kraft.

2. Die Statuten der St. Nikolaus-Bruderschaft zu Hardt vom 30. November 1907, revidiert durch die Generalversammlung vom 7. März 1909, 4. Juli 1909 und vom 26. Mai 1910 sowie die Satzung vom 18. März 1972 verlieren hierdurch ihre Gültigkeit.

H.G. Hendricks   K. Enseling
  Präses             Präsident


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